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Fußball, Leichtathletik, Freizeit- und Gesundheitssport im FLVW-Kreis Bielefeld
Bestimmungen ab 04.03.2022
Vereinfachungen für den Sport gelten bis zum 19. März gemäß der Coronaschutzverordnung.
04.03.2022
Der FLVW hat die "Coronaregeln" für den Spielbetrieb in den Jugend- und Amateurspielklassen aktualisiert. Diese gelten auch für sämtliche Spiele auf Ebene der Kreisligen.
Sport ist grundsätzlich mit 3G möglich
Die bisherigen Differenzierungen zwischen "Sport drinnen" und „"Sport draußen", "Kontaktsport" und "kontaktfreiem Sport" sowie "öffentlichen Raum" und 2Sportanlagen" entfallen zum 03.03.2022. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung. Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:
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Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
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Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
Mit den neuen Regeln erlangen auch Ungeimpfte wieder einen einfachen Zugang zum Sport. Der FLVW empfiehlt unverändert, sich impfen zu lassen. Weiterhin fordert der FLVW alle Sporttreibenden und Sportvereine auf, weiter umsichtig zu agieren, um sich und andere zu schützen.
Zuschauerregelungen
Bis 1.000 Personen (drinnen und draußen):
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3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
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Bei Veranstaltungen im Freien unter 1.000 teilnehmenden Personen besteht keine Maskenpflicht.
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Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen.
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Beschäftigte/Personal (Trainer*innen, ÜL*innen, Schiedsrichter*innen, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt.
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Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.
Hinweise zu den Zuschaueregeln
Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben, siehe hierzu das Merkblatt des Gesundheitsministeriums.